Eine im Rahmen der Gewährleistung ausgebesserte Stelle. Sie ist wellig und genügt nach Ansicht von Dr. Wilmers nicht den Anforderungen einer Fahrradstraße. |
Ausschussvorsitzender äußert sich zur Turmstraße
Nicht Reparatur sondern Gewährleistung - Beitragspflicht besteht
Bei der vor wenigen Jahren vollständig neu umgebauten Turmstraße in Rheinbach wird gegenwärtig die Straßendecke bearbeitet und die Abrechnung der Anliegerbeiträge vorbereitet. Es sind Beiträge oft in fünfstelliger Höhe zu erwarten. Der Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen, Dr. Georg Wilmers (SPD), wurde in den letzten Monaten mehrfach von Anliegern der Turmstraße auf die Verhältnisse angesprochen und erläuterte die Situation.
Die Turmstraße wurde 2019 und 2020 umgestaltet und quasi neu erstellt. Die Turmstraße wurde 2020 zwar abgenommen, aber sowohl Anwohner als auch die Stadtverwaltung haben vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel erkannt und die Verwaltung hat die Mängel bei der bauausführenden Firma geltend gemacht. Das im Mai 2024 vom Auftragnehmer vorgelegte Sanierungskonzept wurde von der Verwaltung nicht akzeptiert, sondern es wurde ein Gegenvorschlag unterbreitet, auf dessen Basis man sich auf die Durchführung der Mängelbeseitigung verständigte. Die derzeitigen Arbeiten an der Straßendecke dienen der Mängelbeseitigung und sind keine Reparaturarbeiten, die gesondert beauftragt wurden.
Teilstücke der Straßendecke wurde in jüngerer Zeit ausgetauscht, der neue Belag ist allerdings wellig und genügt nach Ansicht von Dr. Wilmers den Ansprüchen an eine mängelfreie Herstellung einer tauglichen Straßendecke nicht, insbesondere nicht in einer Fahrradstraße. Die Verwaltung wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen am 3. Dezember über den Stand der Arbeiten und der Mängelbeseitigung in der Turmstraße informieren.
Derzeit wird zudem die Abrechnung von Anliegerbeiträgen der Turmstraße vorbereitet. Die Turmstraße dürfte eine der letzten Straßen in NRW sein, für die Anliegerbeiträge gezahlt werden müssen. Die Beiträge müssen auch erhoben werden, die gesetzliche Vorgabe erlaubt keinen Verzicht darauf. Das Datum, ab dem keine Anliegerbeiträge mehr gezahlt werden müssen, wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Maßgeblich ist der Beschluss im Rat zum Ausbau der Straße. Der Beschluss zum Umbau der Turmstraße wurde wenige Monate vor dem 1.1.2018 gefasst.
„Hier haben die Anwohnerinnen und Anwohner der Turmstraße leider einfach Pech gehabt, dass die Landesregierung den Stichtag rückwirkend so festgelegt hat, dass er für den Umbau der Turmstraße nicht zur Anwendung kommt“ bedauert Dr. Wilmers die bestehende Beitragspflicht. Ein Verzicht der Stadt Rheinbach aus Kulanzgründen kann seiner Ansicht nach nicht in Betracht kommen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und im Ergebnis dann alle Steuerzahler in Rheinbach die Kosten des Umbaus tragen müssten, ohne dass es entsprechende finanzielle Unterstützung durch das Land gäbe, die ab 2018 in solchen Fällen gewährt wurde, bevor Anfang 2024 die Beitragspflicht für Anlieger per Landesgesetz ganz abgeschafft wurde.
Den Vorteil einer umgebauten und hoffentlich bald mängelfreien Straße haben in erster Linie die Anwohnerinnen und Anwohner. Diese Überlegung lag der gesetzlich begründeten Pflicht zur Zahlung von Anliegerbeiträgen bis 2018 zu Grunde und gilt beim Umbau der Turmstraße unverändert.
Dr. Wilmers weist bezüglich der Abrechnung der Anliegerbeiträge darauf hin: Die Kosten für den Abriss der bereits errichteten Mittelinsel in der Ausmündung der Turmstraße in die Münstereifeler Straße schlagen bei der Abrechnung der Anliegerbeiträge nicht zu Buche. Ein Planungsfehler war hier die Ursache dafür, dass größere Fahrzeuge wie z.B. Gelenkbussen nicht ausreichend Platz gehabt hätten. Daher musste die Mittelinsel nach erfolgter Umplanung zurückgebaut und dieser Bereich der Turmstraße neu gestaltet werden. Die Versicherung des beauftragten Planungsbüros hat die Kosten für die Errichtung der Mittelinsel und deren Rückbau übernommen, so dass jetzt bei der Erhebung der Anliegerbeiträge diese Kosten bei der Abrechnung ebensowenig berücksichtigt werden wie die Kosten der laufenden Ausbesserungsarbeiten.